Satzung

SatzungSatzung des Schwepnitzer Hundesportvereins e.V.(SHSV e.V.)22.07.15
1. Name, Sitz und Neutralität
Der Schwepnitzer Hundesportverein(SHSV e.V.) im SGSV wurde am 29.06.1990 gegründet und hat seinen Sitz in Schwepnitz. Er ist Rechtsnachfolger der SDG GO Schwepnitz. Gründungsjahr 1965. Der SHSV wurde am 13.08.1990 ins Vereinsregister eingetragen
Der SHSV ist parteipolitisch, religiös und rassisch neutral. In ihm ist die Gleichheit aller Mitglieder gewährleistet. Jedes Amt ist Männern und Frauen zugänglich. Die Satzung des Vereins gilt in ihrer sprachlichen Fassung für Frauen und Männer gleichermaßen.
2. Aufgaben des Vereins
Der Verein dient mit seinen Angeboten, Kursen und Beratungen der Förderung des Hundesportes und des Tierschutzes.
2.1. Aufklärungsarbeit über das Hundewesen
2.2. Förderung und Heranführung von Kindern und Jugendlichen an einen artgerechten und offenen Umgang mit dem Hund
2.3.Die Darstellung und Vermittlung von Kenntnissen in Sachen Tierschutz und artgerechter Haltung und Beschäftigung des Hundes. Zweck des Vereins ist die Ausbildung von Hunden aller Rassen bis zur Ablegung von verschiedenen Hundeprüfungen sowie die Gewinnung von Mitgliedern für eine hundesportliche Betätigung einschließlich deren Einflussnahme auf eine artgerechte und sichere Haltung und Betreuung ihrer Hunde und die Pflege sportlicher Haltung und Verbundenheit der Mitglieder untereinander.
3. Gemeinnützigkeit und Selbstlosigkeit
Zur Gewährung der Gemeinnützigkeit des SHSV e.V. wird bestimmt:
3.1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3.2. Etwaige Überschüsse dürfen nur zur Förderung der Verbandsaufgaben verwendet werden.
3.3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.4. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
4. Finanzierung
Die Finanzierung des Vereins erfolgt aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und sonstigen Gebühren. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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5. Zuständigkeit und Rechtsgrundlagen
Die Satzung des SHSV e.V. vom 30.01.2015 bildet die Grundlage für die Tätigkeit des Vereines und seiner Organe.
Zur Verbesserung des Vereinslebens und zur Optimierung der Vereinsorganisation kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.
6.Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern.
Fördermitglieder bekennen sich aktiv zu den Zielen des Vereins und unterstützen diese durch ihren finanziellen Beitrag.
Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Sie unterstützen den Verein durch regelmäßige finanzielle Beiträge. Sie verpflichten sich, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins schaden oder die Erreichung des Zwecks gefährden könnte. Sie haben Anrecht auf Information über die Verwendung der Förderbeiträge, besitzen jedoch keine Stimm-, Wahl- oder Antragsrechte.
Ordentliches Mitglied des Vereins können nur natürliche Personen werden. Der Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft von Minderjährigen bedarf der schriftlich vorliegenden Genehmigung der gesetzlichen Vertreter.
Mit Abgabe der Beitrittserklärung erkennt der Bewerber die Satzung des Vereins an. Die Beitrittserklärung ist dem Vorstand schriftlich einzureichen.
Über den schriftlichen Antrag (Beitrittserklärung) und den Zeitpunkt entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Über die Aufnahme von Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Antrag. Im Falle einer Ablehnung besteht keine Erklärungspflicht seitens des Vorstandes.
Die Annahme der Mitgliedschaft wird durch Übersendung des Mitgliedsausweises, der Satzung und der Zahlungsaufforderung bestätigt.
7.Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt, welcher schriftlich mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand einzureichen ist,
c) durch Ausschluss.
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Der Vorstand hat das Recht, Mitglieder, die gegen die Satzung des Vereins verstoßen oder anderweitig das Ansehen des Vereins schädigen aus dem Verein auszuschließen. Dies gilt auch für solche Mitglieder, die trotz Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag mehr als zwei Monate in Verzug sind.
Verpflichtungen gegenüber dem Verein sind vor dem Austritt zu erfüllen. Beim Ausscheiden aus dem Verein erfolgt keine Auszahlung des Restbetrages des Jahresbeitrags.
Der Ausschluss aus dem Verein kann auch erfolgen, wenn ein Mitglied in besonders schwerwiegender Weise gegen Vereinsinteressen verstoßen hat.
8. Rechte der Mitglieder
Alle Mitglieder ab dem vollendeten 14ten Lebensjahr haben die gleichen Rechte.
Alle Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins im Rahmen der Vereinsfestlegungen zu benutzen und an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Einrichtungen des Vereins stehen nur den Mitgliedern zur Verfügung oder denjenigen Gästen, denen der Verein den Zugang bzw. die Benutzung unter Berücksichtigung der Vereinsfestlegungen gestattet.
Alle Mitglieder oder deren gesetzliche Vertreter haben das Recht der Beschwerde vor dem Vorstand.
9. Pflichten der Mitglieder
Alle ordentlichen Mitglieder ab dem vollendeten 18ten Lebensjahr haben die gleichen Pflichten.
Alle Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Vorstand erlassenen Festlegungen (Ordnungen) zu beachten. Gleiches gilt für die Gäste des Vereins.
Alle ordentlichen Mitglieder ab dem vollendeten 18ten Lebensjahr sind verpflichtet, Arbeitseinsätze zu leisten.
10. Ehrenmitglieder
10.1. Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
10.2. Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder und erkennen die Vereinssatzung an. Von den Pflichten sind Ehrenmitglieder entbunden.
10.3. Gleiches gilt für langjährige Vorsitzende des Vereins, die zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden können.
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11.Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages, der Zahlungstermin und die Höhe der Aufnahmegebühr werden gesondert festgelegt.
12. Organe des Vereins
Die Organe des Schwepnitzer HSV e.V. sind: a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) Fachverantwortliche
d) Kassenprüfer
In Organe des SHSV e.V. können nur Personen gewählt oder berufen werden, die Mitglied im Verein sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Bei Notwendigkeit können auf Beschluss des Vereinsvorstandes weitere Organe und Einzelfunktionen gebildet und deren Mitglieder berufen werden.
Die Mitgliederversammlung findet monatlich statt.
13. Ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlunng)
13.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung des SHSV e.V. findet einmal jährlich im ersten Quartal des Geschäftsjahres statt und wird auf Beschluss des Vorstandes einberufen.
13.2. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:
a) Feststellung der Beschlussfähigkeit,
b) Bestätigung des Protokolls der letzten Versammlung,
c) Entgegennahme des Jahres/Rechenschaftsberichts und der Abrechnung des Vorstandes und der Leiter für Ausbildung,
d) Bericht der Kassenprüfer,
e) Entlastung des Vorstandes
f) Vorstellung und Genehmigungen des Haushaltsplanes für das neue Vereinsjahr, g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
h) Festsetzung des Vereinsbeitrages,
i) Vorschläge über die Nutzung finanzieller Mittel für satzungsgemäße Zwecke.
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13.3. Im Rhythmus von einem Jahr ist die Tagesordnung der Mitgliederversammlung um folgenden Punkt zu ergänzen:
- Wahl der Kassenprüfer, (einzuordnen zwischen Punkt 2 e und f)
13.4. Im Rhythmus von drei Jahren ist die Tagesordnung der Mitgliederversammlung um folgende Punkte zu ergänzen:
- Wahl einer Wahlkommission und eines Wahlleiters, (einzuordnen zwischen Punkt 2 a und b - Neuwahl des Vorstandes, (einzuordnen als Punkt j)
13.5. Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt unter Beachtung (Punkt Benachrichtigungen) durch den Vorstand an die letztbekannten Kontaktdaten des Mitglieds unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
13.6. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
13.7. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung geleitet. Den Vorsitz auf der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende bzw. ein von ihm zu benennenden Vertreter.
13.8. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% aller Stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
13.9. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt in offener oder geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
13.10. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer, vom Vorsitzenden und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
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14. Außerordentliche Mitgliederversammlung
14.1. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund einberufen.
14.2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 10% der ordentlichen Mitglieder Anträge schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung in gleicher Sache stellen.
14.3. Auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur Angelegenheiten behandelt werden, die zu ihrer Einberufung geführt haben.
Angelegenheiten, die auf der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung erledigt worden, können eine Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nicht begründen.
14.4. Eine ordnungsgemäß beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens zwei Monate nach Eingang der erforderlichen Anträge stattfinden. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von vier Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
14.5. Den Ort der außerordentlichen Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand.
14.6. Im übrigen gelten die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
15. Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus fünf Personen a) der/m Vorsitzende/r
b) der/m stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/r Kassenwart/in
d) dem/r Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit e) dem/r Leiter für Ausbildung
Weitere Funktionen können mit Beschluss der Mitgliedervollversammlung entsprechend gewählt werden. Die maximale Anzahl von Vorstandsmitgliedern
beträgt sieben Personen
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15.2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren einzeln gewählt. Vorsitzender und Stellvertreter können in geheimer Wahl gewählt werden. Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Beendigung Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbliebenen Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
15.3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind, mindestens jedoch der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter.
15.4. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Mitgliederversammlung.
15.5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden oder von einem durch den Vorsitzenden Beauftragten einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche sollte eingehalten werden.
15.6. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Vorsitzenden oder vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
15.7. Der Vorstand ist berechtigt, über bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann Festlegungen treffen und verbindliche Ordnungen erlassen.
16. Fachverantwortliche
16.1. Es können für bestimmte Bereiche Fachverantwortliche. (z.B. Trainingsgelände) eingesetzt werden:
16.2. Die Fachverantwortlichen unterstützen die Vorstandsarbeit durch Organisation und Realisierung von Aufgaben in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich.
16.3. Sie nehmen auf Einladung mit beratender Stimme an Vorstandssitzungen teil und sind dem Vorstand rechenschaftspflichtig. Ihre Rechte nach 3.5 der Satzung bleiben davon unberührt.
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17. Kassenprüfer
17.1. Durch die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer zu wählen. Diese dürfen dem Vorstand nicht angehören und müssen jedes Jahr neu gewählt werden. Wo bei der erste Kassenprüfer nicht mehr gewählt werden kann. Der zweite Kassenprüfer wird Erster und der Zweite wird neu gewählt. Den Kassenprüfern sind auf Verlangen sämtliche Kassenunterlagen in geordnetem Zustand vorzulegen. Wird die Kassenprüfung beanstandet, erfolgt innerhalb von 3 Wochen eine neue Prüfung, wird diese wieder beanstandet, entscheidet die Mitgliederversammlung, ob eine unabhängige Prüfung durchgeführt wird.
17.2. Die Kassenprüfung muss mindestens einmal jährlich durchgeführt werden. Sie hat zwischen dem Jahresende und der nächsten Mitgliederversammlung so zu erfolgen, dass der Mitgliederversammlung das Ergebnis in Form eines Berichtes vorgelegt werden kann.
17.3. Das Protokoll der Kassenprüfung wird dem Vorstand unmittelbar danach vorgelegt, mindestens jedoch bis 2 Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung.
17.4. Bei der Kassenprüfung müssen die beiden Kassenprüfer, der Kassenwart und der Vorsitzende anwesend sein.
17.5. Bei gewichtigem Grund oder nach Aufforderung durch den Vorstand oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung bzw. in Vorbereitung dieser kann eine Kassenprüfung auch mehrmals im Jahr stattfinden. In diesem Fall ist sie innerhalb von 2 Wochen nach der Auftragserteilung durchzuführen.
§ 18 Vertretung
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den Vorsitzenden vertreten. Bei Verhinderung beauftragt der Vorsitzende seinen Stellvertreter mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe. Sollte eine persönliche und nachweisbare Beauftragung durch den Vorsitzenden nicht möglich sein, so ist der Stellvertreter nur gemeinsam mit dem Kassenwart vertretungsberechtigt.
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AUFGABEN DER ORGANE
19. Rechte und Pflichten des Vorstandes
19.1. Der Vorstand leitet die Arbeit des SHSV e.V. zwischen den Mitgliederversammlungen soweit diese nicht der Mitgliederversammlung oder einem anderen Organ des SHSV e.V. ausdrücklich vorbehalten sind und soweit sie die Mitgliederversammlung noch nicht geregelt hat.
19.2. Zwischen den Mitgliederversammlungen kann der Vorstand die Ordnungen und Richtlinien der Dringlichkeit wegen verändern, einstweilen in und außer Kraft setzen. Beschlüsse der letzten Mitgliederversammlung oder einer danach abgehaltenen außerordentlichen Mitgliederversammlung sowie satzungsändernde Beschlüsse jedoch nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
19.3. Der Vorstand beschließt den vom Kassenwart erstellten Jahreshaushaltsplan jeweils im Dezember für das Folgejahr und jeweils bis zum 31.01. den Jahresabschluss für das vorherige Geschäftsjahr. Der Kassenwart verwaltet das Vereinsvermögen und erstellt die Jahresberichte.
19.4. Der Vorstand kann disziplinarische Maßnahmen verhängen, wenn einem Mitglied Fehlverhalten gegenüber dem Verein oder einzelnen Vereinsmitgliedern nachgewiesen wird, das geeignet ist, den Verein zu schädigen bzw. den Vereinsfrieden zu stören bzw. eine Schädigung oder Störung verursacht hat und Verschulden vorliegt. Nach Abwägung, Vorsatz, Fahrlässigkeit usw., kommen folgende disziplinarische Maßnahmen zur Anwendung :
a) Verwarnung
b) Verweis
c) Auflagen, bzw. Einschränkungen bei Teilnahme im Übungsbetrieb
d) Auflagen, bzw. Einschränkungen bei Teilnahme am Vereinsgeschehen
19.5. Der Vorstand kann einem Vereinsmitglied nach Anhörung, in Ausnahmefällen auch ohne Mitgliederbeschluss, aus dem Verein ausschließen wenn:
a) das Mitglied dem Verein einen nicht unerheblichen Schaden materieller oder immaterieller Art zugefügt hat, ihm das Verhalten vorgeworfen werden kann (Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit) und es die Mitwirkung an der Wiedergutmachung verweigert,
b) das Mitglied gegen die Ausbildungsregeln, bzw. den Tierschutz verstößt,
c) das Mitglied, ihre/n Hund/e bewusst auf Aggressivität selektiert und dieses durch die Form der Hundehaltung und Ausbildung unterstützt,
d) gegen das Mitglied binnen eines Jahres mehrfach disziplinarische Maßnahmen verhängt worden sind.
Der Ausschluss ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu begründen.
19.6. Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlungen vor, beruft diese ein, schlägt die Tagesordnung vor und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
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20. Kassenwart
20.1. Der Kassenwart ist für die Erarbeitung des Haushaltsplanes, dessen Abrechnung und für das Finanzwesen des SHSV e.V. verantwortlich. Er verwaltet das Vermögen des Vereins.
20.2. Der Kassenwart ist an die Bestimmungen sowie an die Beschlüsse der Mitglieder- versammlung und des Vorstandes gebunden.
21. Haftungsausschluss
21.1. Der SHSV e.V. haftet gegenüber seinen Mitgliedern und gegenüber Dritten für Schäden nur soweit, als dies durch gesetzliche Bestimmungen unabdingbar vorgeschrieben ist. Jede darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen. Aus Entscheidungen von Organen des SHSV. können keine Ersatzansprüche hergeleitet werden.
21.2. Die Mitglieder der Organe des SHSV und die Mitglieder des Vereines haften gegenüber dem SHSV für jeden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachten Schaden.
3. Für alle an Vereinsveranstaltungen teilnehmenden Hunde ist der Nachweis einer Haftpflichtversicherung und der Schutzimpfungen. in Kopie bei Leiter für Ausbildung zu hinterlegen. Die Aktualisierung des Nachweises hat Jährlich zu erfolgen.
22. Benachrichtigungen
22.1. Veröffentlichungen und Bekanntmachungen der Organe und Fachausschüsse auf Vereinsebene können erfolgen:
a) in den amtlichen Mitteilungen des SHSV e.V. (Newsletter),
b) im Internetportal des SHSV e.V. www.Schwepnitzer-hsv.de
c) über die elektronischen Postfächern der Vereinsmitglieder.
d) auf dem Postweg
Sie treten mit dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung in Kraft, sofern kein anderweitiger Wirksamkeitszeitpunkt benannt wird.
22.2. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, sich vom Inhalt der benannten Bekanntmachung Kenntnis zu verschaffen. Einwendungen, dass die Veröffentlichungen bei Nutzung der in Abs. 1 benannten Mittel den Empfängern nicht bekannt gewesen seien, sind unbeachtlich.
22.3. Organe des SHSV e.V. sind berechtigt, Bekanntmachungen auch durch schriftliche Mitteilungen oder sonstiger Weise vorzunehmen, soweit nicht für den Verein geltende Bestimmungen eine anderweitige Form der Bekanntmachung vorschreiben.
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SCHLUSSBESTIMMUNGEN
23.Datenschutz
Datenverarbeitung und Datenschutz:
23.1. Zur Erfüllung und im Rahmen des Vereinszwecks gemäß den Satzungsvorschriften insbesondere der Organisation des Vereinslebens sowie anderer Bereiche des Hundesports, erfasst der SHSV die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten von Mitgliedern und ihren Hunden.
23.2. Die Datenerfassung dient im Rahmen der vorgenannten Vereinszwecke vornehmlich der Verbesserung und Vereinfachung der organisatorischen Abläufe im SHSV e.V. sowie der Schaffung direkter Kommunikationswege zwischen den Mitgliedern und Organen des SHSV e.V. sowie der Erhöhung der Datenqualitäten für Auswertungen und Statistiken.
23.3. Von den zur Erfüllung der Vereinszwecke gespeicherten Daten können Namen, Titel, akademische Grade, Anschrift,Telefon,Mail, Geburtsjahr, Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnungen und Angaben über die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, der die Person angehört, unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu Werbezwecken im Interesse des Hundesportes, genutzt werden, soweit die Betroffenen der Nutzung zugestimmt haben.
23.4. Um die Aktualität der gemäß Punkt 23.1 erfassten Daten zu gewährleisten, sind die Mitglieder verpflichtet, Veränderungen umgehenden dem Verein mitzuteilen.
5. Der SHSV e.V. und/oder von ihm mit der Datenverarbeitung beauftragte Dritte sind bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten an die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes gebunden. Sie stellen insbesondere sicher, dass die personengebundenen Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen von der unbefugten Kenntnisnahme Dritter geschützt werden und ausschließlich die zuständigen Stellen Zugriff auf diese Daten haben.
Zugriffsrechte dürfen nur erteilt werden, soweit dies zur Erfüllung der Verbandszwecke notwendig oder aus anderen Gründen datenschutzrechtlich zulässig ist. Der SHSV und/oder von ihm mit der Datenerfassung beauftragte Dritte achten darauf, dass bei der Datenverarbeitung schutzwürdige Belange der betroffenen Mitglieder berücksichtigt werden. Die Verwendung aller Daten hat unter Beachtung aller datenschutzrechtlicher Bestimmungen zu erfolgen.
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24. Auflösung
24.1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung, die ausschließlich zu diesem Zweck einberufen wurde. Zur Gültigkeit des Beschlusses über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 75 % der in der Versammlung anwesenden Mitglieder erforderlich, wobei mind. die Hälfte der Mitglieder des Vereins anwesend sein müssen.
24.2. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vereinsvorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
24.3. Bel Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an zu je 50% dem Ev.-Luth. Pfarramt Schwepnitz, Pfarrgasse 8, 01936 Schwepnitz und der Freien Schule Schwepnitz Oststraße 36 in 01936 Schwepnitz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
25. Symbole des SHSV
Der SHSV führt ein eigenes Symbol.
26.lnkrafttreten
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 30.01.2015 beschlossen und tritt in Kraft.
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Präambel
1. Neutralität
2. Aufgaben des Vereins
3. Gemeinnützigkeit und Selbstlosigkeit
4. Finanzierung
5. Zuständigkeit und Rechtsgrundlagen
6. Mitgliedschaft
7. Beendigung der Mitgliedschaft
8. Rechte der Mitglieder
9. Pflichten der Mitglieder
10. Ehrenmitglieder
11 Beiträge
12. Organe des Vereins
13. Mitgliederversammlung
14. Außerordentliche Mitgliederversammlung 15. Vorstand
16. Fachverantwortliche
17. Kassenprüfer
18. Vertretung
AUFGABEN DER ORGANE
19. Rechte und Pflichten des Vorstandes
20. Kassenwart
21. Haftungsausschluss
22. Benachrichtigungen SCHLUSSBESTIMMUNGEN
23. Datenschutz
24. Auflösung
25. Symbole des SHSV e.V.
26. Inkrafttreten
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