Gebührenordnung
Gebühren- und Finanzordnung
Des Schwepnitzer Hundesportvereins e.V.
§ 1 Ziel und Zweck
Die Gebühren- und Finanzordnung ergänzt die Satzung und die Ordnung zur Satzung und
gibt Richtlinien vor, wie die Vereinsaufgaben in Bezug auf finanzielle Belange erledigt werden sollen.
Der Verein ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu führen, das heißt, die Aufwendungen
müssen in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu den erzielten und erwarteten Erträgen stehen.
Für den Verein und für gilt das Kostendeckungsprinzip. Da die Mittel des Vereins nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden dürfen, erhalten Mitglieder in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder hieraus keine Zuwendungen.
Der Verein ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu führen, das heißt, die Aufwendungen
müssen in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu den erzielten und erwarteten Erträgen stehen.
Für den Verein und für gilt das Kostendeckungsprinzip. Da die Mittel des Vereins nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden dürfen, erhalten Mitglieder in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder hieraus keine Zuwendungen.
§ 2 Geltungsbereich
Die Gebühren- und Finanzordnung des Schwepnitzer Hundesportvereins (SHSV e.V.) gilt für sämtliche Finanzangelegenheiten desVereins.
Mit Beitritt zum Verein verpflichtet sich jeder zur Einhaltung der Gebühren- und Finanzordnung.
Mit Beitritt zum Verein verpflichtet sich jeder zur Einhaltung der Gebühren- und Finanzordnung.
§ 3 Haushaltsplan
(1) Die Finanzierung der Aufgaben des SHSV e.V. erfolgt auf der
Grundlage des vom Vorstand zu erarbeitenden und von der Mitgliederversammlung zu
bestätigenden jährlichen Finanzplanes.
(2) Notwendige Korrekturen zum Finanzplan bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
(3) Finanzierungsquellen sind in der Satzung des SHSV e.V. ( Punkt 4 ) verankert.
§ 4 Kassenverwaltung
(1) Die beim SHSV e.V. bestehende Kasse ist die einzige einnehmende und ausgebende Stelle.
Kein anderes Organ des SHSV e.V. hat Zahlungen entgegen zu nehmen und Ausgaben zu leisten.
Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
(2) Der Zahlungsverkehr des SHSV e.V. hat grundsätzlich über die Kasse oder Bank zu erfolgen.
Generell ist jede Einnahme und Ausgabe ordnungsgemäß zu belegen.
Weiterhin ist jeder Ausgabebeleg durch den Kassenwart zu prüfen und die sachliche und
rechnerische Richtigkeit festzustellen.
(3) Es ist ein Konto bei einer Bank/Sparkasse zu führen. Zeichnungsbefugnis für dieses Konto
habender Vorsitzende und der Kassenwart.
(4) Die Bargeldkasse ist beim Kassenwart in Verwahrung.
(5) Bücher und Belege sind vom Kassenwart anzulegen bzw. zu verwalten. Jede finanzielle Bewegung
ist im Buchwerk festzuhalten. Der Nachweis ist durch entsprechende Belege lückenlos parallel zu führen.
(6) Für geplante Projekte (Veranstaltungen, Bauvorhaben bzw. Anschaffungen) sind beim Vorstand rechtzeitig (mind. 2 Monate zuvor) Finanzmittel zu beantragen (ggf. Finanzplan), um benötigte Mittel zu reservieren.
Der mit der finanziellen Abwicklung Beauftragte eines Projekts hat sämtliche Einnahmen und Ausgaben
zu planen und in ordentlicher Form zu dokumentieren. Die Abrechnung der Projekte und Übergabe evtl. Überschüsse hat spätestens einen Monat nach Durchführung beim Kassenwart zu erfolgen.
§ 5 Aufgaben des Kassenwartes
(1) Die Aufgaben des Kassenwartes sind in der Ordnung zur Satzung des SHSV e.V. .im Punkt 20 festgelegt.
Er ist für die Abwicklung aller finanziellen Angelegenheiten verantwortlich.
Er überwacht die Einhaltung des Haushaltsplanes, den Zahlungsverkehr sowie die Buchführung und
übt Kontrolle über die Kassenführung aus.
(2) Er hat nach Ablauf des Geschäftsjahres und bei entsprechender Tagesordnung von Vorstandssitzungen,
dem Vorstand unter Angabe einer genauen Übersicht über die Vermögensverhältnisse sowie
aller Einnahmen und Ausgaben Rechenschaft zu legen.
§ 6 Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten
(1) Im Rahmen der ordnungsgemäßen Geschäftsführung kann:
(a) der Vorsitzende des SHSV e.V. in eigener Verantwortung über maximal 100,00 €,
(b) der Kassenwart des SHSV e.V.. bis zu einem Betrag von maximal 100,00 €,
im Einzelfall verfügen oder entscheiden.
§ 7 Beiträge der Mitglieder
(1) Der Mitgliedsbeitrag wird von jedem Mitglied pro Kalenderjahr erhoben. Mitglieder,
deren Vereinsmitgliedschaft zum 01.01. eines jeden Jahres besteht, haben jeweils bis zum
30.1.eines jeden Jahres die für eine eventuelle Ermäßigung notwendigen Nachweise
beim Kassenwart zu erbringen.
(2) Jedes Mitglied zahlt bis zum 30.09. eines jeden Jahres den entsprechenden Beitrag für
das kommende Jahr nach Anlage zur Gebührenordnung.
(3) Ratenzahlungen sind nach Absprache mit dem Kassenwart und Einverständnis des Vorstandes
grundsätzlich möglich.
(4) Zuviel gezahlte Beiträge werden auf den Beitrag im Folgejahr angerechnet.
(5) Tritt ein Mitglied im Laufe des Jahres aus dem Verein aus, hat es dennoch den Beitrag
für das ganze laufende Jahr zu entrichten.
(6)Der Mitgliedsbeitrag gliedert sich in
a)Beitrag für den Verein und
b) Beitrag für den SGSV – Landesverband Sachsen
(7) Bei Schwangerschaft oder anderen, durch den Vorstand bestätigten Gründen, ruht
gemäß deren Dauer auch die Beitragspflicht und die Pflicht zur Ableistung
der Arbeitsstunden des betreffenden Mitglieds.
Alle anderen rechtlichen Pflichten bleiben erhalten. Die Dauer der "Ruhenden Mitgliedschaft"
ist auf maximal 1 (Ein) Kalenderjahr begrenzt.
§ 8 Aufnahmegebühr
Der Verein erhebt für die Abwicklung der Aufnahmeformalitäten einmalig eine Gebühr von 15,00 €.
Bei einer Ummeldung aus einem anderen, dem SGSV angeschlossenen Verein und
bei Jugendlichen bis zum vollendeten
14ten Lebensjahr entfällt diese Gebühr.
§ 9 Finanzierung von Kursen und Veranstaltungen
(1) Alle Angebote des Vereins sind für Vereinsmitglieder kostenfrei.
(2) Für alle Angebote ist ein Finanzkonzept zu erarbeiten und vom Vorstand zu beschließen.
(3) Gesonderte Veranstaltungen sind kostenneutral zu organisieren. Dabei besteht die Möglichkeit,
auch von Vereinsmitgliedern einen Eigenanteil zu erheben. Sollte sich ein Überschuss ergeben,
so sind die überschüssigen Mittel entsprechend nur für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden.
Finanzielle Unterdeckungen trägt der Verein.
§ 10 Auslagen
(1) Die Erstattung von Auslagen erfolgt nach vorheriger Beschlussfassung durch den Vorstand.
(2) Die Belege sind beim Kassenwart einzureichen.
§ 11 Einzugsermächtigung
(1) Der Finanzverkehr des SHSV e.V. erfolgt zum größten Teil bargeldlos.
(2) Den Mitgliedern ist die Möglichkeit einzuräumen, mittels durch den SHSV e.V. zur Verfügung
gestellten Vordrucks am SEPA Lastschriftverfahren teilzunehmen.
(3) Teilnehmer am Lastschriftverfahren tragen die Verantwortung für die Liquidität.
Bei mangelnder Liquidität trägt das betreffende Mitglied alle anfallenden Kosten,
einschließlich einer zusätzlichen Bearbeitungsgebühr von 5,00 € je Bearbeitung.
(4) Mitglieder die am SEPA Lastschriftverfahren nicht teilnehmen, werden pro Rechnungslegung
miteiner zusätzlichen Verwaltungsgebühr von 1,00 Euro belegt.
miteiner zusätzlichen Verwaltungsgebühr von 1,00 Euro belegt.
§ 12 Pflichtarbeitsstunden
(1) Jedes ordentliche volljährige Mitglied des SHSV e.V. hat jährlich 15 Pflichtarbeitsstunden zu leisten,
sofern sich seine Vereinsmitgliedschaft über das jeweilige volle Kalenderjahr erstreckte.
Sollte dies nicht der Fall sein, ergeben sich die jeweiligen Pflichtarbeitsstunden anteilig bzgl. der Monate
eines Jahres, über jene sich die Mitgliedschaft erstreckte.
Im Rahmen dieser Pflichtarbeitsstunden sind mindestens 5 Stunden auf dem Vereinsgelände
zu realisieren.
sofern sich seine Vereinsmitgliedschaft über das jeweilige volle Kalenderjahr erstreckte.
Sollte dies nicht der Fall sein, ergeben sich die jeweiligen Pflichtarbeitsstunden anteilig bzgl. der Monate
eines Jahres, über jene sich die Mitgliedschaft erstreckte.
Im Rahmen dieser Pflichtarbeitsstunden sind mindestens 5 Stunden auf dem Vereinsgelände
zu realisieren.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Schwerbehinderte mit einem Nachweis entsprechend § 2 SGB IX
Abs. 1 und 2, und Fördermitglieder.
(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die geleisteten Arbeitsstunden mittels Nachweis (Einsatzkarte)
bis zum 31.10 eines jeden Jahres beim Vorsitzenden nachzuweisen.
bis zum 31.10 eines jeden Jahres beim Vorsitzenden nachzuweisen.
(4) Für nicht geleistete Arbeitsstunden wird dem Mitglied ein Betrag von 8,50 € je Stunde
in Rechnung gestellt.
in Rechnung gestellt.
§ 13 Sonstige Gebühren
(1) Für die Ausstellung eines Ersatzausweises werden dem Mitglied 5,00 € in Rechnung gestellt.
(2) Prüfungsgebühren oder anderweitige nicht durch SHSV e.V. zu beeinflussende Kosten und Gebühren
sind entsprechend Erfordernis durch die Mitglieder selbst zu entrichten.
sind entsprechend Erfordernis durch die Mitglieder selbst zu entrichten.
(3) Gebühren für individuelle Angebote der Versorgung auf dem Vereinsgelände sind durch Aushang
bekannt zu geben.
bekannt zu geben.
(4) Bei nicht termingerechter Begleichung von Verbindlichkeiten der Mitglieder gegenüber dem Verein
werden je eingetretenen Ereignis Mahngebühren in Höhe von 5,00 € in Rechnung gestellt.
werden je eingetretenen Ereignis Mahngebühren in Höhe von 5,00 € in Rechnung gestellt.
§ 14 Übertragung der Mitgliedschaft
(1) Sollte nach dem Tod eines Vereinsmitgliedes ein Familienmitglied die Haltung des betreffenden
Hundes übernehmen, so kann die Mitgliedschaft auf diesen übergehen.
Dazu ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand zu richten.
Hundes übernehmen, so kann die Mitgliedschaft auf diesen übergehen.
Dazu ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand zu richten.
(2) Eine Übertragung der Mitgliedschaft ohne Haltung eines Hundes ist nicht möglich.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Über weitere Finanz- und Kassenfragen, die nicht in dieser Gebühren- und Finanzordnung
geregelt sind, entscheidet der Vorstand.
geregelt sind, entscheidet der Vorstand.
(2) Einnahmen und Ausgaben für das laufende Jahr sind bereits bis 15.Dezember abzurechnen.
Überhänge in das nächste Geschäftsjahr bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
(3) Jeder Anspruchsberechtigte ist für die steuerliche Behandlung erhaltener Zahlungen
selbst verantwortlich.
selbst verantwortlich.
(4) Die Gebühren- und Finanzordnung tritt mit Wirkung vom - 20.02-2015 - in Kraft.
Anlage 1 zur Finanzordnung
Mitgliedsbeitrag
Einzelmitglied | jährlich | 70,00€ |
ab 2. Mitglied einer Familie | jährlich | 35,00€ |
Ermäßigte* Mitglieder | jährlich | 35,00€ |
Fördermitglieder | jährlich | 40,00€ |
* Ermäßigungen gelten für
Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, Schüler, Studenten und Schwerbehinderte
Über Einzelfälle entscheidet der Vorstand gesondert. Anlage 2 – Teilnahme und Kursgebühren
Gäste je Ausbildung | 10,00€ | |
Kurs je Stunde | 10,00€ | |
Kurse 10-er Karte* | 70,00€ | |
* Gültigkeit ein halbes Jahr ab Kaufdatum
Über weitere Angebote, Kursangebote und deren Gebühren entscheidet der Vorstand gesondert.
Die Gebührenordnung ist vom Vorstand beschlossen und tritt am – 20.02.2015 - in Kraft.
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